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   VG Ansbach, 26.06.2008 - AN 18 K 08.30175   

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https://dejure.org/2008,37539
VG Ansbach, 26.06.2008 - AN 18 K 08.30175 (https://dejure.org/2008,37539)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26.06.2008 - AN 18 K 08.30175 (https://dejure.org/2008,37539)
VG Ansbach, Entscheidung vom 26. Juni 2008 - AN 18 K 08.30175 (https://dejure.org/2008,37539)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Widerruf, Änderung der Sach- und Rechtslage; Art. 73 IranStGB; Übertritt zum Christentum

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; VwVfG § 48 Abs. 4
    Iran, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, menschenrechtswidrige Behandlung, Widerruf, Änderung der Sachlage, Rücknahme, Umdeutung, Jahresfrist, unerlaubter Geschlechtsverkehr, nichteheliche Kinder, Frauen, Auspeitschung, Hadd-Strafe, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Karlsruhe, 18.05.2006 - A 6 K 12318/04

    Zur Frage der politischen Verfolgung im Iran wegen außerehelichen

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2008 - AN 18 K 08.30175
    Im Übrigen geht die Kammer mit dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Urteil vom 18.5.2006 - A 6 K 12318/04) auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass die Klägerin wegen des Vorhandenseins ihres Kindes und dem damit dokumentierten unerlaubten Geschlechtsverkehr bei einer Rückkehr in den Iran eine unmenschliche und erniedrigende Bestrafung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK von bis zu 99 Peitschenhieben zu befürchten hat und sich daraus ergibt, dass sich die Rechtslage seit dem Erlass des angefochtenen Bescheides tatsächlich auch nicht geändert hat.
  • VGH Bayern, 23.10.2007 - 14 B 06.30315

    Asylrecht (Iran); Qualifikationsrichtlinie; Flüchtlingsstatus;

    Auszug aus VG Ansbach, 26.06.2008 - AN 18 K 08.30175
    Dies bedeutet, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Asylbewerber bei der religiösen Betätigung in seinem Heimatland auf den Kernbereich im Sinn des so genannten religiösen Existenzminimums bei Konvertiten in Bezug auf den iranischen Staat keine Anwendung mehr finden kann (vgl. auch BayVGH vom 23.10.2007, 14 B 06.30315).
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